Rechtsanwalt Peter Schwab

Rechtsanwaltskanzlei Peter Schwab

Gebühren und Abrechnung


Die Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV).


Für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf der Rechtsanwalt maximal 190,- € plus gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Oft wird die Gebühr aber im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Haftungsrisiko geringer ausfallen.


Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Vergütung vorab in groben Zügen zu besprechen bzw. zu erläutern, soweit das zu Beginn einer Beauftragung überhaupt möglich ist. Diese Hinweise und Bemerkungen sollen dabei helfen.


Vor der Mandatsübernahme wird in vielen Fällen eine Vereinbarung über die Vergütung – auch für Ihre eigene Sicherheit – schriftlich abgeschlossen.


Die Abrechnungsgrundsätze können auf Grund der Komplexität der regelnden Normen, der Vielfalt der Fallkonstellationen und der Unsicherheiten in den tatsächlichen Entwicklungen nur generell und exemplarisch dargestellt werden. Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.


Grundlage der Abrechnung ist der Gegenstandswert der Angelegenheit. Dieser Wert wird entweder vom Gericht festgesetzt oder von mir bestimmt bzw. ausdrücklich als Mindestsatz in einer Honorarvereinbarung festgelegt.
Wenn verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind, werden die Gegenstandswerte dieser Angelegenheiten zusammengerechnet. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung oder eines Honorars nach Zeitaufwand des Rechtsanwalts.


Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält eine Gebührentabelle, aus der sich die volle Gebühr für jeden Gegenstandswert ablesen lässt. Diese Gebührentabelle ist degressiv gestaltet, d. h. je höher der Streitwert, desto geringer ist sozusagen der prozentuale Satz der Anwaltsgebühren. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt im Einzelnen davon ab, welche Tätigkeiten der Anwalt entfaltet, ob es zu einem Vergleichsabschluss kommt, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit, erstinstanzliche oder Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren vorliegt.


Die Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens erfolgt nach bestimmten Kriterien; das Gesetz nennt insbesondere den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.


Es ist nicht allein entscheidend, welchen zeitlichen Umfang die Angelegenheit hat und um welche Rechtsfragen gestritten wird, ob sie einfach oder schwierig zu beantworten sind. Der Streitwert richtet sich entweder unmittelbar nach den finanziellen Ansprüchen, die zwischen den Parteien streitig sind oder aber danach, welchen wirtschaftlich- finanziellen Wert für Sie und die Gegenseite ein Streit haben könnte.


In bestimmten Fällen ist auch die Vereinbarung eines sog. Erfolgshonorars zulässig. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn anderenfalls der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Anwendungsfälle können etwa Arzthaftungssachen mit hohen Streitwerten sein. Es ist dann möglich zu vereinbaren, dass die Vergütung gestaffelt wird und das volle Honorar des eigenen Anwalts nur bei uneingeschränktem Erreichen des Verfahrensziels verlangt werden kann. Sonstige Rechtsverfolgungskosten des Mandanten darf der Rechtsanwalt dagegen nicht übernehmen.


Die Geschäftsgebühr – sie gilt insbesondere für jedes Tätigwerden des Rechtsanwalts nach Außen, insbesondere gegenüber der Gegenseite, aber auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages – ist nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 und Nr. 2300 VV in einem Rahmen zwischen 0,5 und 2,5 der vollen Gebühr zu bestimmen. Sind Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit von durchschnittlicher Natur ist der 1,3-fache Gebührensatz die Regelgebühr. Sonst liegt die sog. Mittelgebühr bei 1,5.
Wirkt der Rechtsanwalt beim Zustandekommen eines Vertrags mit, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, so fällt eine weitere Einigungsgebühr mit einem Satz von 1,5 an; ist ein Gerichtsverfahren anhängig, so entsteht sie nur mit einem Satz von 1,0.


Lässt sich eine Einigung außergerichtlich nicht erzielen und kommt es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, werden vorherige außergerichtliche Tätigkeiten i. d. R. auf die gerichtlichen Gebühren, – zumindest teilweise – angerechnet.


Ich weise daraufhin, dass eine außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen der RVG zusätzlich zur gerichtlichen Tätigkeit zu vergüten ist. Wünscht der Auftraggeber keine außergerichtliche Tätigkeit, hat er dies schriftlich zu bestätigen.


Auf sämtliche Gebühren und Auslagen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten.


Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, ist es wichtig zu wissen, dass das Vertragsverhältnis zu Ihrer Rechtsschutzversicherung ausschließlich Sie betrifft und der Rechtsanwalt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung hat. Meine Beauftragung ist also unabhängig davon, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen Deckungsschutz erteilt oder nicht und die mit mir vereinbarte Vergütung übernimmt oder nicht. Sie können natürlich meine Gebührenrechnung Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Begleichung vorlegen. Diese wird aber nur insoweit die Kosten übernehmen, als diese nicht oberhalb der gesetzlichen Vergütung liegen und die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages erfüllt sind.


Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner dessen Kosten in der Regel erstatten: Der Gewinner zahlt nichts, der Verlierer zahlt alles. Allerdings gilt hier der Grundsatz, dass eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung vom unterliegenden Gegner insoweit nicht erstattet wird.


Aus der pauschalen Abgeltung der Anwaltstätigkeit für eine Angelegenheit folgt, dass der Anwalt auch später in der konkreten Angelegenheit bei innerem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang noch einmal in Anspruch genommen werden kann, ohne dass eine erneute Kostenrechnung gestellt wird, sofern nicht weitere Gebührentatbestände entstehen. Letzteres kann etwa der Fall sein bei Verhandlungen mit dem Gegner oder Abschluss eines Vergleichs, aber auch, wenn Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sich derart erhöhen, dass der Satz der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG höher zu bemessen ist. Zwei Kalenderjahre nach Ende der Tätigkeit in einer Angelegenheit werden bereits entstandene Gebühren nicht mehr auf neue angerechnet.

 

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